Asbest kompakt.
Informieren Sie sich in kompakten Beiträgen rund um das Thema Asbest. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aktuelle Informationen zu Änderungen der technischen Regeln, Lehrgängen oder branchenspezifischen Arbeitstechniken zur Verfügung stellen.
Sie haben ein Thema, welches für Ihre Branche interessant ist? Schreiben Sie uns jederzeit. Gerne versuchen wir, mit entsprechenden Beiträgen Ihr "Asbest-Thema" näher zu betrachten.
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Die neue TRGS 519
Hintergrund | Änderungen | Ausblick | Was Sie jetzt wissen müssen
Was lange währt... So viel vorab: Die neue TRGS 519 - Ausgabe Januar 2014 in der Fassung vom 17.10.2019 ist trotz jahrelanger Diskussionen nicht der große Wurf. Kann er auch gar nicht. Was hierzu fehlt ist eine längst überfällige Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), welche bisweilen auf sich warten lässt. Die Änderungen und Ergänzungen der neuen TRGS 519 sind überschaubar und als Reaktion auf "neue" Fundstellen im Bausektor zu sehen.
Dennoch weist die neue TRGS 519 eine Richtung auf, die den Umgang sowie die damit einhergehende Qualifikation mit diesem Gefahrstoff einschlägig verändern wird. Die Änderungen treten 6 Monate nach Veröffentlichung (also ab Ende März 2020) in Kraft. Was Sie wissen müssen und in welche Richtung die gesetzlichen Vorgaben zukünftig gehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Forderungen nach einer Verschärfung des Arbeitsschutzes
Hintergrund der neuen TRGS 519
Im Wesentlichen gab es nicht den einen Grund, das bestehende Regelwerk zu überarbeiten. Vielmehr war es eine Kombination aus neuen Erkenntnissen bezüglich "neuer" Fundstellen asbesthaltiger Materialien (Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber & Bodenbeläge) sowie einer Abkehr von der bisweil geltenden Expositions-Risiko-Beziehung. Diese war im Wesentlichen von der Art der Asbestbindung (fest- & schwachgebundene Produkte) abhängig. Weiterhin drängten einige Berufsverbände vehement auf eine Vereinfachung bzgl. der Qualifikation bei Instandhaltungsarbeiten, welche zukünftig zu höherer Rechtssicherheit führen soll.
Die gesetzgebende Instanz will weg von der theoretischen Betrachtung, dass schwach gebundene, asbesthaltige Materialien - unabhängig von der eigentlichen, tatsächlichen Tätigkeit - ein höheres Faserfreisetzungspotential haben als fest gebundene Produkte. Gut so, denn diese "verpauschalisierte" Risikobetrachtung führt in der Praxis zu falschen Annahmen und spitzt im schlimmsten Fall eine Verharmlosung der festgebundenen Produkte zu. Insbesondere bei Putzen, Klebern & Spachtelmassen, welche derzeit im Rahmen des nationalen Asbestdialoges heiß diskutiert werden, kann diese simple Differenzierung nicht mehr herangezogen werden.
Nationaler Asbestdialog greift Asbest-Problematik auf
Der nationale Asbestdialog vereint einen Großteil der betroffenen Branchenverbände, Institutionen und öffentlichen Instanzen um neben einer Sensibilisierung aller am Bau Beteiligten für Risiken durch die bislang wenig beachteten Asbest-Altlasten in Klebern, Putzen und Spachtelmassen auch eine Diskussionsplattform für Bewohner, Nutzer, Mieter und die am Bau Beschäftigten rund um die Risiken des hoch krebserregenden Gefahrstoffes zu erreichen.
Ziel des nationalen Asbestdialoges soll es sein, in einem transparenten, ergebnisoffenen Prozess in drei aufeinander abgestimmten Dialogforen Themen wie Sensibilisierung und Aufklärung, Erkundung und Anforderungen bei den relevanten Tätigkeiten genauso wie Fragen der Optimierung von Rechtsetzung und Vollzug zu diskutieren um hieraus konkrete Ergebnisse ableiten zu können.
Impression vom nationalen Asbestdialog - die Asbest Akademie ist mit dabei
Änderungen der neuen TRGS 519 im Überblick
Die wichtigsten Änderungen neben einiger Anpassungen können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Neueinführung Expositions-Risiko-Matrix
Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (als "PSF" zusammengefasst) wird im Rahmen der Einführung einer Expositions-Risiko-Matrix (vgl. Anlage 9 - TRGS 519) eine tätigkeitsbezogene Hilfestellung eingeführt, welche sodann als Grundlage zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden kann. Konkret handelt es sich hier um eine Art "Ampelmodell", welche auf Grundlage der TRGS 910 einen Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Arbeitsverfahren & Risikozuordnung erlaubt.
So kann anhand einer konkreten Tätigkeit mithilfe einer tabellarischen Zuordnung direkt das geeignete Arbeitsverfahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen sowie die notwendige Qualifikation abgelesen werden. Nachfolgend zwei Beispiele aus dem neuen Anhang 9 TRGS 519:
Beide Tätigkeiten sind einem "niedrigen Risiko" zugeordnet, sofern sie mit Schutzmaßnahmen der jeweiligen BT-Verfahren (emissionsarme Verfahren gemäß Nr. 2.9 TRGS 519) durchgeführt werden. Die letzte Spalte zeigt auf, welche Qualifikation für derartige Tätigkeiten benötigt wird. Diese Matrix wird zukünftig sukzessiv seitens des Ausschusses für Gefahrstoffe (kurz AGS) fortgeführt und um weitere Zuordnungen ergänzt. Übergeordnetes Ziel ist es, sobald eine Neuauflage der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verabschiedet wird, diese Matrix als ersten Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems einzuführen. Derzeit ist dieses modulare System aufgrund der derzeitigen Fassung der Gefahrstoffverordnung nicht umsetzbar.
Hier kommt die TRGS 519 als eine technische Regel der eigentlichen Verordnung zuvor und führt eine bereits jetzt erlaubte, jedoch "abgeschwächte" Systematik ein, welche bei entsprechender Änderung der Gefahrstoffverordnung in der Konsequenz zu eben dem modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystem führen wird.
2. Einführung neues Qualifikationsmodell
Wie bereits im letzten Abschnitt erwähnt, führt die neue Fassung der TRGS 519 ein neues Qualifikationsmodell ein. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass dieses Modell mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung weiter ergänzt und konkretisiert wird. Genau genommen handelt es sich im Rahmen dieser neuen Fassung der TRGS 519 um eine Qualifikation für aufsichtführende Personen bei ausschließlicher Anwendung emissionsarmer Verfahren (Definition vgl. Nr. 2.9 TRGS 519). Die Anforderungen sowie Erläuterungen sind der neuen Anlage 10 TRGS 519 zu entnehmen. Im Wesentlichen lassen sich folgende Kernaussagen treffen:
An dieser Stelle sei ein Kommentar erlaubt: Der zeitliche Umfang deckt sich in etwa mit dem der Anlage 4 bzw. Anlage 4C (staatliche Sachkunde), mit der man jedes emissionsarme Verfahren und darüber hinaus auch Arbeiten an Asbestzementprodukten sowie Arbeiten geringen Umfangs durchführen darf. Ein rein zeitlicher Vorteil kann abgesehen von der nicht benötigten Prüfung gemäß Anlage 10, sofern nicht Inhalte wie angedacht maßgeblich innerhalb der Ausbildungsverordnungen verankert werden, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgemacht werden.
Geeignet und gut ist diese Qualifikation für den Handwerker vor Ort, der beispielsweise ausschließlich Löcher bohrt (BT 30 Verfahren) oder eine Steckdose setzen (BT 32 Verfahren) möchte. Möchte er jedoch zusätzlich noch Vinyl-Asbestwandplatten ausbauen, muss er eine entsprechende, zusätzliche Qualifikation für genau dieses emissionsarme Verfahren erlangen.
Man kann festhalten, das dass zukünftige Qualifikationssystem kleinteiliger wird, sobald eine weitere Neuauflage der TRGS 519 kommt. In wie weit sich insbesondere das neue Qualifikationsmodul nach Anlage 10 TRGS 519 in den Gewerken etablieren wird, bleibt abzuwarten.
3. Einführung Mindestanforderungen an Luftreiniger
Anlage 7.2 legt nun Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten fest. Hier kann nunmehr abweichend vom eigentlich erforderlichen H-Sauger mit der Zusatzkennzeichnung "gemäß TRGS 519 zugelassen" der Hauptfilter der Staubklasse M entsprechen (vgl. Anlage 7.2 TRGS 519 - Fassung 17.10.2019).
Änderungen im Detail - Downloads
Ausblick: Was zukünftig beim Thema Asbest wichtig wird
Sobald sich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ändert (vermutlich 2020), wird sich die TRGS 519 erneut ändern. Hierbei wird die neue Expositions-Risiko-Matrix im Fokus stehen und ein entsprechendes modulares Qualifikationsmodell zur Folge haben. Wichtig zu wissen für alle Sachkundigen nach Anlage 4 bzw. Anlage 4C und Anlage 3 der TRGS 519: Diese Sachkunden bleiben bestehen. Ändern wird sich für diese Sachkundigen das oben beschriebene "Ampelmodell".
Unabhängig hiervon wird gerade seitens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), zusammen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) sowie dem Umweltbundesamt (UBA) eine Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden entworfen. Sie soll als Planungshilfe für alle Arbeiten und Tätigkeiten dienen, bei denen Asbest in einem Gebäude vermutet wird oder nachgewiesen wurde und bei denen Bauteile, die Asbest enthalten könnten, bearbeitet oder entfernt werden. Weiterhin wird anhand einer Matrix ein schrittweises Vorgehen bei der Asbesterkundung im Vorfeld einer Baumaßnahme entwickelt.
Es passiert derzeit viel in der Asbestwelt. Wir meinen: Gut, richtig und wichtig! Entscheidend bei allen Anstrengungen wird eine Sache sein: Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten muss wirksam verbessert werden. Die Alternative? Erst der Opa dann der Enkel. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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