DCONex 2023 - ziemlich viel los beim Thema Asbest
GefStoffV kommt im 2. Quartal (wirklich!) | neue TRGS 519 liegt in der Schublade| Abfalleigenschaft Asbest + neue LAGA 23
Sie waren nicht auf der DCONex 2023 und haben Sorge, etwas zum Thema Asbest verpasst zu haben? Kein Problem. Wir waren da und fassen kompakt zusammen, was es beim Fachkongress für Neuigkeiten gab.
Es war was los in Essen vom 18.01. - 19.01.2023 als sich die Schadstoffbranche zur alljährlichen Leitmesse zum Thema Schadstoffe versammelte. Für uns als Team der Asbest Akademie war diese Messe natürlich ein Pflichttermin und zugleich ein kleiner Betriebsausflug mit netten Gesprächen & viel fachlichem Input.
Wir möchten Ihnen die Kurzversion der DCONex 2023 - insbesondere zum Thema Asbest - anbieten. Das Thema war (wieder einmal) absolut beherschend, sowohl in den sehr aufschlussreichen Fachvorträgen als auch auf den Messeständen. 2 Tage Fachkongress auf 2 DIN A4-Seiten: Wir versuchen's🙂
Die neue Gefahrstoffverordnung kommt - diesmal wirklich!
Im ersten Vortrag im großen Saal direkt die wichtigste Nachricht des Jahres zum Thema Asbest: Nach einem (sehr) langen und zähen Prozess sowie vielen Verbändestellungnahmen und politischen Auseinandersetzungen: Sie kommt. Die neue Gefahrstoffverordnung. Gemäß (vorsichtiger) Aussage Frau Bonner (Referentin BG BAU) im Verlauf des zweiten Quartals 2023.
Die zweite, zentrale Aussage des Vortrages: Es wird sich nicht vieles ändern zum Referentenentwurf von 2022 (Hier geht es zu unserem ausführlichen Fachartikel >>).
Hier die wichtigsten Änderungen der neuen GefStoffV vorab für Sie:
Insbesondere die Mitwirkungspflicht im neuen § 5a Gefahrstoffverordnung wird die Branche beschäftigen. Sämtliche bauliche oder technische Anlagen, welche vor Oktober 1993 gebaut worden sind, unterliegen somit zukünftig defacto einem Generalverdacht (81% aller Wohnungen/Häuser in Deutschland sind vor 1993 gebaut worden - Quelle: Statistisches Bundesamt). Dieser Generalverdacht kann nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden.
Interessant bei dem Vortrag war hierbei auch eine kurze Anmerkung bzgl. der "technischen Erkundung": Die dann auf Basis der neuen GefStoffV, neu konzipierte TRGS 519 wird wohl einen Verweis auf die neue VDI 6202 Blatt 3 bekommen (Fachartikel VDI 6202 Blatt 3 >>)! Wird diese technische Regel des VDI sodann mittelfristig ein Upgrade auf "anerkannte Regel der Technik" bekommen? Die Wahrscheinlichkeit wird dadurch jedenfalls schlagartig erhöht!
Sie sind als Unternehmen im Bestand unterwegs und müssen Eingriffe in Bausubstanz durchführen, welche vor Oktober 1993 gebaut worden sind? Dann sollten Sie sich bereits jetzt qualifizieren.
Die neue TRGS 519 liegt beim AGS quasi in der Schublade
Die neue TRGS 519 kann erst dann verabschiedet werden, wenn die neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht wird. Der Grund hierfür liegt in der Neueinführung der Expositions-Risiko Matrix in der Anlage 9 TRGS 519 (vgl. Abbildung). Diese ist bisher ein "zahnloser Tiger", weil neben lediglich zwei "blauen Verfahren" nur bereits bestehende emissionsarme Verfahren mit einem niedrigen Risiko als Tätigkeiten definiert werden. Interessant werden die gelben und roten Verfahren, welche zukünftig die bisherige Herangehensweise mit der Differenzierung "fest" und "schwach" gebundene Asbestprodukte vollständig ablösen sollen (Fachartikel Expositions-Risiko Matrix >>).
Moment: Es wird zukünftig gar nicht mehr zwischen fest und schwach gebundenen Produkten unterschieden werden, sondern es gelten nur noch die konkreten Tätigkeiten? Korrekt. Wir sind mindestens so gespannt wie Sie, ob und wie diese neue Systematik funktionieren wird. Zu gegebenem Zeitpunkt werden wir kompakte Online Webinare anbieten, um Sie auf diese signifikanten Änderungen vorzubereiten. Bleiben Sie einfach Abonnent*in. Wir geben Ihnen Bescheid.
Weiterhin werden sich die Qualifikationen ändern. Was bisher Anlage 4C oder Anlage 3 Lehrgänge waren, wird sich zukünftig an den Tätigkeiten orientieren. Hier greift wieder das neue Ampelmodell, wo sich die Qualifikation nach dem Risiko orientiert (vgl. nachstehende Grafik). Vereinfacht haben wir hier die alten Bezeichnungen Anlage 4C/Anlage 3 verwendet (diese werden sich jedoch ändern in Modul 1 - 4).
LAGA M 23 wird grundlegend überarbeitet - Entwurf sieht Abschneidekriterium bei Asbest vor
Herr Dipl.-Ing. Falk Fabian vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gab einen Ausblick auf die neue LAGA Mitteilung 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle".
Der übergeordnete Zweck der LAGA Mitteilung 23 war und ist es immer gewesen, den Vollzugsbehörden der Länder sowie der Entsorgerbranche im Rahmen einer Vollzugshilfe ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften, als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen zu dienen.
Erklärtes Ziel des Entwurfes der neuen LAGA M 23 ist es, einen möglichst großen Teil der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle gemäß §§ 6 + 7 KrWG einer hochwertigen Verwertung als RC-Baustoff zu ermöglichen. Hierzu wird in der neuen LAGA M 23 ein "Säulenkonzept" eingeführt, welches insbesondere mit Hilfe der klaren Definition einer "Asbestfreiheit" (Abschneidekriterium!) als Konvention die Recyclingfähigkeit an einen konkreten Wert knüpft.
Klicken Sie auf die Grafik, um diese zu vergrößern:
Das Säulenkonzept fußt zudem im Wesentlichen auf den folgenden drei Punkten:
1. Erkundung vor Abbruch - Selektiver Rückbau
Bereits vor der Entstehung der Abfälle muss klar sein, was für Abfälle entstehen und wie diese zu bewirtschaften sind. Hier wird der Kernpunkt der neuen Gefahrstoffverordnung ein wesentlicher
Faktor werden (Mitwirkungspflicht des Veranlassers bei der Erkundung!)
2. Abfalleinstufung - Definition Asbestfreiheit (siehe Grafik)
Es sieht so aus, als ob nun ein klar definiertes Abschneidekriterium kommen wird. Vereinfacht ausgedrückt kann jeder Abfall mit <0,01 M-% Asbest recycelt werden. Der Rest wird deponiert (siehe
Grafik).
3. Inputbasierter Ansatz der RC-Anlage
Nur nachgewiesene, asbestfreie Bau- und Abbruchabfälle (<0,01 M-%) gelangen in den Recyclingprozess. Es werden Kontrollmechanismen und Dokumentationspflichten eingeführt (§ 8 DepV). Der Nachweis der Asbestfreiheit kann über insgesamt 4 sogenannte typisierte Fallkonstellationen nachgewiesen werden.
Ein ausführlicher Fachartikel zum Thema folgt, wenn die LAGA M 23 veröffentlicht wird.
"Alles einmal bitte neu!" beim Thema Asbest. Das Jahr 2023 wird das Jahr der kleinen & großen Revolutionen in der Asbestwelt. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.
Herzlichst
Ihr Volker Eink
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